AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Engelhardt & Co Parkraummanagement u. Service GmbH

gültig ab 2022

Präambel

 

A) Diese AGB’s gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften und ähnlichem zwischen Engelhardt   &  Co   Parkraummanagement u. ServiceGmbH (Auftragnehmer) und dem Auftraggeber. Geschuldet wird seitens des Auftragnehmers die Leistung, nicht der Erfolg. Änderungen und Ergänzungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

B) Den Angeboten liegen die uns erteilten Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie sind freibleibend und unverbindlich.

 

1. Allgemeine Dienstausführung

1.1 Zu den Sonderleistungen gehören das Parkraum sowie das Ladehofmanagement, Garderobendienste, sowie die Durchführung von Kassen-, Servicediensten für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Auftragnehmer werden in besonderen Verträgen geregelt. Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer auch ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und gibt von allen Vorgängen und Umständen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, Einblick und Kenntnis.

1.2 Kommt der Auftraggeber seiner o.g. Verpflichtung nicht nach oder ist aus zeitlichen, persönlichen oder technischen Gründen vor Aufnahme einer der o.g. Tätigkeiten eine gesonderte Vereinbarung oder Abrede nicht möglich, erbringt der Auftragnehmer die Dienstleistung in der Art und Weise wie es zur Erfüllung des Auftrages als zweckmäßig erachtet wird.

1.3 Engelhardt   &  Co   Parkraummanagement u. ServiceGmbH erbringt seine Tätigkeit als Dienstleister (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung AÜG, i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, BGBl. I S. 158, zuletzt geändert durch Artikel 233 der Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegen, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, bei dem Auftragnehmer. Er ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

1.4 Engelhardt   &  Co   Parkraummanagement u. ServiceGmbH wird über alles, was ihm aufgrund des Auftrages zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber Dritten wahren. Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Angebote und Rechnungen des Auftragnehmers sind nur für den Auftraggeber bestimmt und von diesem vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe an oder der Ermöglichung der Kenntniserlangung durch Dritte.

2. Besondere Dienstausführung

2.1 Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die auftragsbezogene Dienstanweisung maßgebend. Sie enthält, den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Dienstverrichtungen. Änderungen und Ergänzungen der auftragsbezogenen Dienstanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Ereignisse oder Notlagen es erfordern, können in Einzelfällen Dienstverrichtungen ausgesetzt, unterbrochen oder zweckentsprechend umgestellt werden. Der Auftraggeber wird hierüber unterrichtet.

3. Schlüssel und Notfallanschriften

3.1 Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverlust und Schlüsselbeschädigung haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Ziff. 7. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Erreichbarkeiten verantwortlicher Personen die bei einer Gefährdung des Objektes, auch nachts, benachrichtigt werden können. Die Benachrichtigungsreihenfolge ist vom Auftraggeber bekannt zu geben. Anschriften müssen dem Auftragnehmer umgehend mitgeteilt werden.

4. Beanstandungen

4.1 Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Aus-führung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind sofort nach Feststellung, schriftlich der Betriebsleitung des Auftragnehmers zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden, soweit dadurch eine sichere Feststellung des Sachverhaltes nicht mehr möglich ist. Für bei rechtzeitiger Beanstandung abstellbare Folgeschäden entfällt jegliche Haftung des Auftragnehmers.

4.2 Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur sofortigen Lösung des Vertrages, wenn der Auftragnehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – bis spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.

5. Auftragsdauer und Vertragsänderungen

5.1 Der Vertrag läuft, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils von Veranstaltungsbeginn bis -ende mit Vor- und Nachlauf gemäß Vereinbarung und festgelegter Diensteinteilung. Bei längerfristigen Verträgen ist die Laufzeit im Vertragstext festgelegt. Storniert der Auftraggeber den erteilten Auftrag, werden die bis dahin erbrachten Aufwendungen und Leistungen berechnet.

5.2 Stornierungen oder Teilstornierungen

Teilstornierungen können kurzfristig unter Berücksichtigung der tariflichen Mindestbestellzeiten erfolgen.

Bei Stornierungen ab 4 Wochen vor Beginn des Leistungszeitraumes wird eine Stornierungsgebühr von 35% der Auftragssumme erhoben.

Bei Stornierungen ab 5 Tage vor Beginn des Leistungszeitraumes wird eine Stornierungsgebühr von 50% der Auftragssumme erhoben.

5.3 Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

6. Ausführung von Teilaufgaben durch Subunternehmer

6.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

7. Haftung und Haftbegrenzung

7.1 Bei Schadenersatzansprüchen wegen Sachschäden, gleich aus welchem Grund, haftet der Auftragnehmer nur, sofern etwaige Schäden von ihm, seinen gesetz-lichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Im Übrigen gilt Ziff. 7.5. entsprechend.

7.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Handlungen des eingesetzten Personals entstehen, die mit dem erteilten Auftrag nicht in Zusammenhang stehen.

7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ansprüche sofort nach Kenntniserlangung schriftlich geltend zu machen. Ziffer 8.1. gilt entsprechend.

7.4 Alle Ansprüche des Auftraggebers aus
diesem Vertrag verjähren in einem Jahr.
Verjährungsbeginn: ab Kenntniserlangung.

 

7.5 Die Höhe der Haftung gemäß Ziff. 7.1. ist wie folgt beschränkt:

EUR
EUR
EUR
EUR
1.000.000
500.000
200.000
15.000
bei Personenschäden
bei Sachschäden
bei Schlüsselverlust
bei Abhandenkommen bewachter Sachen

8. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftungsansprüche unverzüglich geltend zu machen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten. Für Entschließungen des Auftraggebers, die aufgrund von Empfehlungen des Auftragnehmers gefasst werden, wird nicht gehaftet.

9. Zahlung des Entgeltes

9.1 Die Rechnungen für die Dienstleistung sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Erhalt sofort und ohne Abzüge zu zahlen. Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgeltes sind nicht zulässig.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

10.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Betriebsleitung des Auftragnehmers. Für die Geltendmachung von Ansprüchen im Mahnverfahren ist als Gerichtsstand Nürnberg vereinbart.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.